Auch wenn Art. 193 ZGB bisweilen als "Sachhaftung" apostrophiert wird (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar 3. A. 2006, N 19 zu Art. 193 ZGB), was bereits aufgrund des materiellen Rechts in Abrede zu stellen ist (Art. 193 Abs. 2 ZGB), sind die Ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG und nach Art. 193 ZGB im Licht von Art. 95 SchKG nicht bewegliches Vermögen sondern Forderungsansprüche. Lediglich der Pfändungsvorgang geht primär auf die Sache, woraus sich wiederum nicht ableiten lässt, die Rechtszuständigkeit an derselben sei beim Betreibungsschuldner verblieben. Mit Blick auf den Vorrang des Anspruchs nach Art. 193 ZGB vor jenem nach Art.