c. Ein definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG war unbestrittenermassen nicht auszustellen, ergab die Pfändung doch Verwertbares im geschätzten Umfang von Fr. 74'000.—. Entgegen der weiteren Annahme der Beschwerdeführerin ist ein definitiver Verlustschein weder für eine Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG noch für eine nachträgliche Pfändung auf Antrag des Gläubigers erforderlich. Bereits der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger das Recht, die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen.