115 Abs. 1 SchKG). Irrig sind hingegen die sinngemässen Schlüsse der Beschwerdeführerin, einen Verlustschein kenne das Gesetz nur bei einem totalen und definitiven Ausfall. Art. 149 Abs. 1 SchKG gelangt einerseits auch bei einem ungedeckt gebliebenen (Teil)Betrag der Betreibungsforderung zur Anwendung, andererseits muss der Ausfall nicht definitiv sein, kennt das Gesetz neben dem definitiven doch auch einen Seite 11 — 20 provisorischen Verlustschein, der dem Gläubiger besondere Verfahrensrechte einräumt (Art. 115 Abs. 2 SchKG).