b. Richtig ist somit, dass die besondere Betreibungsurkunde des Verlustscheins (definitiver Verlustschein) nur dann auszustellen ist, wenn der Verlust definitiv ist oder scheint, das heisst nach vollständig durchgeführter Verwertung (Beat Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Diss. Zürich 1978, S. 11), oder, wenn bei so genannt (gänzlich) leerer Pfändungsurkunde zum vorneherein feststeht, dass es nichts zu pfänden gibt (vgl. dazu Form. 7c, besondere Pfändungsurkunde mit integriertem (definitiven) Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG).