5 SchKG (Recht zur Arrestlegung) und Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Recht zur paulianischen Anfechtung) festgelegten Rechtswirkungen. Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (Art. 115 Abs. 3 SchKG).