a. Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht (Art. 149 Abs. 1, Abs. 1bis SchKG). Gemäss Art. 115 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinn von Art. 149, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war (Abs. 1). War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG (Recht zur Arrestlegung) und Art.