3.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine fehlende Pfändungsgrundlage aus formellen Gründen. Die weitere Pfändung des Grundstücks in ihrem Alleineigentum sei gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG erfolgt. Dies sei widerrechtlich, da kein provisorischer Verlustschein gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung vorliege. Nur wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, bilde die Pfändungsurkunde den Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG. Eine Grundlage für die Pfändung fehle somit. Über die Pfändung sei bis heute denn auch nicht abgerechnet worden. Es stehe somit noch nicht fest, ob aus der Pfändung definitiv ein Verlust resultiere. Das geht aus folgenden Gründen an der Sache vorbei: