bb. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Tilgung der Ersatzforderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt eine Ausein- Seite 10 — 20 andersetzung im Sinne von Art. 188 [neu 193] ZGB darstellt (BGE 55 II 124 S. 128, mit Hinweis auf BGE 54 III 260).