VZG hinreichend dargetan, dass das übertragene Grundstück und dessen Surrogate für Schulden des betriebenen Ehemannes haften könnten. Im Übrigen ist gläubigerseits behauptet und nicht bestritten, dass die Betreibungsforderungen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bereits Bestand hatten, was auch aus einem eingelegten Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2008 an den Schuldner hervorgeht (act. 08.2.1.2). Es verhält sich augenscheinlich derart, dass das Drängen mehrerer Gläubiger mit Forderungen in namhafter Höhe unmittelbarer Anlass für die einen Monat später erfolgte Eigentumsübertragung auf die Ehefrau war. Das genügt für eine betreibungsamtliche Beschlagnahme.