Im Licht der vorstehend dargelegten Glaubhaftigkeitsprüfung ist mit der öffentlichen Übertragungsurkunde vom 22. April 2008 und ihrem grundbuchlichen Vollzug vom 24. April 2008 (act. 08.2.1.5, 6, 7) sowie der zeitlichen Nähe zum hiesigen Vollstreckungsverfahren (Betreibungsbegehren vom Juli und August 2009) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG hinreichend dargetan, dass das übertragene Grundstück und dessen Surrogate für Schulden des betriebenen Ehemannes haften könnten.