aa. Die Kontroversen, ob mit der Transaktion auf die Ehefrau ihre güterrechtlichen Ansprüche aus Eigengut befriedigt wurden, sowie ob und welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Weiterhaftung nach Art. 193 ZGB hat, sind materiellrechtlicher Natur und daher nicht von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG sondern vom ordentlichen Zivilrichter im Widerspruchprozess zu entscheiden. Im Licht der vorstehend dargelegten Glaubhaftigkeitsprüfung ist mit der öffentlichen Übertragungsurkunde vom 22. April 2008 und ihrem grundbuchlichen Vollzug vom 24. April 2008 (act.