b. Gemäss Ehevertrag und Eigentumsübertragung vom April 2008 soll die betroffene Miteigentumshälfte am Grundstück Nr. nnn der Beschwerdeführerin vom Schuldner und Ehemann zu Eigentum übertragen worden sein, zwecks Ausgleichung von Zahlungen, die er vordem aus ihrem Eigengut erhalten habe. Gemäss Verlautbarungen der Ehefrau gegenüber dem Betreibungsamt soll es sich um Zahlungen aus ihrem Eigengut von über Fr. 500'000.— handeln.