Seite 9 — 20 ZGB und Art. 10 VZG gewähren, diesbezüglich ebenfalls keine Unterscheidung. Die hier betriebenen Schulden sind entstanden und bestehen in der Person des Ehemannes. Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht von Bedeutung. Es spielt auch keine Rolle, ob die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäft, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind oder von Gesetzes wegen übergegangen sind (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1992, N 31 zu Art. 193 ZGB).