Gemäss dem zwingenden Art. 202 ZGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden – sowohl gegenüber Dritten als auch für Schulden untereinander – mit seinem gesamten Vermögen, also mit den gesamten Vermögenswerten von Errungenschaft und Eigengut. Eine Unterscheidung zwischen persönlichen und Geschäftsschulden wird nicht getroffen. Ferner besteht auch obligationenrechtlich kein Unterschied in der Art der Schulden, da die Schulden eines Anwalts aus dem Betrieb seiner Kanzlei persönliche Schulden sind und er dafür im Licht des ehelichen Güterrechts gemäss mit seinem gesamten Vermögen haftet. Schliesslich trifft der Gläubigerschutz, den Art. 193