Die Betonung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den in Betreibung gesetzten Schulden ihres Ehemannes um seine Geschäftsschulden, ist aus mehreren Gründen unerspriesslich. Sie und ihr Ehemann haben vor Abschluss des Ehevertrages auf Gütertrennung vom April 2008 unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Der Hinweis auf Art. 233 ZGB ist unbehelflich, da die Vorschrift mit Unterscheidung zwischen Vollschulden und Eigenschulden im Rahmen der Haftung gegenüber Dritten nur für die Gütergemeinschaft gilt. Gemäss dem zwingenden Art.