a. Der Schuldner war als Rechtsanwalt tätig und soweit den von den Gläubigern genannten Forderungsgründen und -urkunden entnommen werden kann, stammen die Schulden augenscheinlich aus dem Betrieb seiner früheren Anwaltskanzlei respektive aus Mandatsführungen. Welcher Art die Schulden sind, die gegen den Betreibungsschuldner in Betreibung gesetzt werden, namentlich ob es sich um Privatschulden oder solche aus seinem Geschäftsbetrieb handelt, ist indessen nicht von Belang. Die Betonung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den in Betreibung gesetzten Schulden ihres Ehemannes um seine Geschäftsschulden, ist aus mehreren Gründen unerspriesslich.