3.1. Jeder Ehegatte hafte gemäss Art. 233 Ziff. 2 ZGB mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingehe. Vorliegendenfalls handle es sich zweifelsohne um Geschäftsschulden des Ehemannes. Das Eigengut der Beschwerdeführerin hafte für diese Schulden nicht. Der Anspruch aus Art. 193 ZGB könne somit mit Erfolg gegenüber der Beschwerdeführerin ebenso wenig durchgesetzt werden, wie eine allfällige actio pauliana. Diese Ansicht habe das Betreibungsamt Chur bis anhin denn auch geteilt.