Aus der Prämisse, dass von der Pfändung solch umstrittenen Haftungssubstrats (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB praktisch ausgeschlossen ist, ergibt sich durch Umkehrschluss, dass das Gesetz eine Pfändung bereits dann will, wenn Anzeichen vorhanden sind, die an einen Anwendungsfall von Art. 193 ZGB denken lassen (circonstances qui font songer à une donation fictive). Eine beschei-