Das Verhältnis von zwangsvollstreckungsrechtlichem Pfändungsverfahren und materiellrechtlichem Erkenntnisverfahren ist ein anderes. Spricht der Rechtsschein mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass besagtes Fremdgut Haftungssubstrat für Schulden des Betriebenen sein könnte, so besteht zunächst ein Anspruch auf Pfändung, und es ist anschliessend über die umstrittene materielle Rechtslage in einem Zwischenverfahren vor dem ordentlichen Zivilrichter definitiv zu entscheiden (vgl. PKG 1999 Nr. 30 E. 2c). Aus der Prämisse, dass von der Pfändung solch umstrittenen Haftungssubstrats (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Haftung des Grundstücks nach Art.