Unter diesem Gesichtspunkt ist bedauerlich, dass das Betreibungsamt den Gläubigern gegenüber signalisiert hat, es teile den materiell-rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin (act. 08.2.1.47). Auf die gesetzliche Aufgabenteilung zwischen Vollstreckungsbehörden und Zivilrichter und deren Kognitionsbefugnisse bleibt es ohne Einfluss. Die Aufsichtsbehörde lässt sich darauf ebenso wenig ein. Es ist nicht so, dass im Sinne einer Bedingung für die Pfändung die materiell-rechtliche Haftungsfrage zu bejahen ist. Das Verhältnis von zwangsvollstreckungsrechtlichem Pfändungsverfahren und materiellrechtlichem Erkenntnisverfahren ist ein anderes.