193 ZGB erscheine ausgeschlossen. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend zur Prüfungsbefugnis einwendet, kann es nicht seine Aufgabe sein, die materielle Rechtslage vertieft abzuklären (BGE 84 III 16, 114 III 88 E. 3); ob der Gläubiger mit Recht oder Unrecht die güterrechtliche Sicherung in Anspruch nimmt, entzieht sich der Kognition im Betreibungsverfahren (Oskar Bosshardt, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Auflösung des Güterstandes, Diss. Zürich 1927, S. 13). Unter diesem Gesichtspunkt ist bedauerlich, dass das Betreibungsamt den Gläubigern gegenüber signalisiert hat, es teile den materiell-rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin (act. 08.2.1.47).