Glaubhaft machen erfordert zwar mehr als blosses Behaupten (BlSchK 1938 Nr. 72 S.175), jedoch wesentlich weniger als Beweis. Art. 10 VZG neigt allgemein dazu, die Pfändung ungeachtet der im Grundbuch erscheinenden Eintragung zu ge-statten (BGE 114 II 90 E. 3a, 117 III 31). Von einer Pfändung von Vermögenswerten ist unter anderem nur dann Abstand zu nehmen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (BGE 105 III 112 E. 3a, 84 III 83). Umgekehrt muss in Auslegung des Rechtsbegriffs Glaubhaftmachen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gelten, dass zu pfänden ist, es sei denn eine ehegüterrechtliche Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB erscheine ausgeschlossen.