Seite 7 — 20 Nr. 21). Die Rechtsposition des Gläubigers muss einigermassen wahrscheinlich sein (BGE 55 III 128); gemäss BGE 55 II 127 "steht es den Betreibungsbehörden nicht zu, dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung auf dem Weg der Ausdehnung der Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene Vermögen, zur Geltung zu bringen, dadurch in den Weg zu treten, dass sie eine solche Pfändung nicht zulassen". Glaubhaft machen erfordert zwar mehr als blosses Behaupten (BlSchK 1938 Nr. 72 S.175), jedoch wesentlich weniger als Beweis.