BlSchK 1983 Nr. 115, BlSchK 1938 Nr. 72). Im Stadium der Pfändung genügt ein Glaubhaftmachen der Weiterhaftung, wobei an den Grad dieser Glaubhaftmachung nach Art. 10 VZG keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Für Glaubhaftigkeit genügt schon das Anführen von Umständen, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören beziehungsweise Umstände, welche die Annahme des gegenteiligen Standpunktes nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (BGE 55 III 58; BGE 117 III 31: ...des circonstances qui faisaient songer à une donation fictive entraînant).