b. Die materiell-rechtliche Bestimmung der Weiterhaftung nach Art. 193 Abs. 1 ZGB findet ihren vollstreckungsrechtlichen Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG (BGE 57 III 43), wonach Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pfändung (BGE 55 III 124 ff.; BlSchK 1983 Nr. 115, BlSchK 1938 Nr. 72).