Es handelt sich um eine persönliche Haftung des empfangenden Ehegatten mit seinem ganzen Vermögen in dem Umfang, in welchem die Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Esther Kobel Schnidrig, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/ Wolf, 2006, N 1, 7, 9 zu Art. 193 ZGB). Im Unterschied zu den paulianischen Anfechtungsklagen von Art. 285 ff. SchKG ist dafür eine unredliche Absicht des verfügenden Ehegatten zur Gläubigerbenachteiligung nicht Voraussetzung (Urteil Bundesgericht 5A_302/2009 vom 02.07.2009, E. 3.1). Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB haben ferner den Vorrang gegenüber jenen aus Art.