Abs. 2 statuiert eine akzessorische und subsidiäre Bereicherungshaftung, sofern ein direkter Zugriff auf den verschobenen Vermögenswert nicht mehr möglich ist. Ist der übertragene Vermögenswert oder sein Surrogat nicht mehr vorhanden, das heisst vermischt, ersatzlos veräussert, verbraucht oder untergegangen, können die Gläubiger vom Ehegatten, auf den der Vermögenswert übergegangen ist, Befriedigung verlangen. Es handelt sich um eine persönliche Haftung des empfangenden Ehegatten mit seinem ganzen Vermögen in dem Umfang, in welchem die Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Esther Kobel Schnidrig, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/ Wolf, 2006, N 1, 7, 9 zu Art. 193 ZGB).