Diese eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift will verhindern, dass sich die jederzeitigen Freiheiten der Eheleute während der Ehe einen Ehevertrag abzuschliessen und den Güterstand zu wechseln zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Der ehegüterrechtliche Haftungstatbestand hat die gleiche Rechtsnatur wie die erbrechtlichen von Art. 497 ZGB bei Erbverzicht und von Art. 579 ZGB bei Ausschlagung (BGE 131 III 49 E. 2.3). Die Gläubiger werden dadurch so gestellt, wie wenn die güterrechtliche Vermögensverschiebung nicht stattgefunden hätte. Abs. 1 sieht die Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögenswerte trotz Wechsels des Rechtsträgers vor.