Eine Nachpfändung von Amtes wegen findet nur dann statt, wenn gemäss betreibungsamtlicher Schätzung anlässlich der Pfändung das gepfändete Substrat ausreichend schien und sich dies im Nachhinein als falsch erweist. Sie kann folglich erst nach vollständig durchgeführter Verwertung der ersten Hauptpfändung erfolgen. Aus diesen Gründen kann sie vorliegend von vorneherein nicht zum Zuge kommen, denn zum einen erfolgte die Schätzung des zunächst gepfändeten paulianischen Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG bloss pro memoria mit 1 Franken, weshalb die Pfändung insgesamt ungenügend war; zum anderen war die Ver-