b. Von der unselbständigen, rein ergänzenden Pfändung ist die Nachpfändung zu unterscheiden. Die Nachpfändung hat – im Gegensatz zur Ergänzungspfändung – selbständigen Charakter; sie ist selber wieder eine Hauptpfändung. Namentlich löst ihr Vollzug neue Anschlussfristen aus, sodass weitere Gläubiger durch Gruppenbildung sich ihr anschliessen können (AbR 1988/89 Nr. 27 E. 2, unter Hinweis auf M. Stückelberger, Ergänzungspfändung und Nachpfändung, Diss. Zürich 1950, 40 ff.). Bei der Nachpfändung werden die eigentliche Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) und jene auf Verlangen des Gläubigers (Art. 115 Abs. 3 SchKG) unterschieden.