Rechtlich ist die Ergänzungspfändung keine selbständige Pfändung, sondern bloss die Ausweitung einer Hauptpfändung, deren Bestandteil sie bildet. Infolgedessen kann an der Ergänzungspfändung als solcher kein weiterer Gläubiger teilnehmen; ihr Vollzug löst keine neue Anschlussfrist aus. Vielmehr teilt sie das Schicksal der Hauptpfändung. Ergänzungspfändungen sind daher grundsätzlich nur binnen der 30-tägigen Anschlussfrist oder unmittelbar nach deren Ablauf möglich. Eine seinerzeit versäumte Ergänzungspfändung kann durch das Amt nicht nachgeholt werden (BGE 83 III 131, 81 III 109, 80 III 78, 30 I 823).