a. Der Grund für eine Ergänzungspfändung liegt im Anwachsen des Bedarfs an Vollstreckungssubstrat infolge des Anschlusses weiterer Betreibungsforderungen an die gleiche Pfändungsgruppe, wohingegen sich bei der Nachpfändung das Pfändungssubstrat in der bereits geschlossenen Gruppe entweder von vorneherein oder im Nachhinein (nach vollständig durchgeführter Verwertung) als zu gering erweist und weitere pfändbare Vermögenswerte bereits von Anfang an bekannt waren oder nachher solche neu entdeckt werden. Rechtlich ist die Ergänzungspfändung keine selbständige Pfändung, sondern bloss die Ausweitung einer Hauptpfändung, deren Bestandteil sie bildet.