c. Das Betreibungsamt Chur und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mögen sodann daran erinnert werden, dass es den Spruchkörper des Kantonsgerichtsausschusses seit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000) am 1. Januar 2009 nicht mehr gibt. Zuständige Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist das Kantonsgericht (Art. 11 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG), BR 220.100;