II. Erwägungen 1.a. Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG. Die am 28. Juni 2010 eingelegte Beschwerde gegen die am 16./17. Juni 2010 zugestellte amtliche Verfügung ist fristgerecht gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. Ob dasselbe in Bezug auf die am 04. Mai 2010 erfolgte und ebenso angefochtene Anmerkung der grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung gilt, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Auf die im Übrigen formgerechte, das heisst einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende Beschwerde ist einzutreten.