E.1. Gegen die am 16. Juni 2010 mitgeteilte Pfändungsurkunde und die am 04. Mai 2010 erfolgte Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch legte XF. am 28. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den Anträgen: "1. Die Pfändungsverfügung vom 16. Juni 2010 inkl. Pfändungsvollzug sei aufzuheben. 2. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zufolge Pfandverwertung sei als nichtig zu erklären und das Grundbuchamt Chur anzuweisen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf Grundstück Nr. nnn zu löschen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6 % MWST."