D. Dem Antrag stattgebend, pfändete das Betreibungsamt Chur am 16. Juni 2010 (1. Vollzug am 04. Mai 2010) das nunmehr auf den Namen von XF. als Alleineigentümerin eingetragene Grundstück Parzelle Nr. nnn (neue Pfändungsgruppe Nr. 21001163) und setzte dem Betreibungsschuldner (Ehemann XM.) sowie den Gläubigern gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine Frist von 20 Tagen, um auf Aberkennung des Anspruchs der Dritten (Ehefrau XF.) zu klagen. Auf Veranlassung des Betreibungsamtes wurde gleichentags im Grundbuch der Gemeinde Chur eine Verfügungsbeschränkung für das Grundstück angemerkt.