Seite 2 — 20 3 SchKG. Sie machten geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück Nr. nnn auf seine Ehefrau sei als Ausgleichung für Zahlungen erfolgt, welche die Ehefrau dem Ehemann angeblich aus Eigengut geleistet haben soll. Damit sei ein Haftungsentzug im Sinne von Art. 193 Abs. 1 ZGB bewerkstelligt worden, da die Betreibungsforderungen der Gläubiger im Zeitpunkt dieser Vermögensverschiebung bereits bestanden hätten.