288 SchKG stellte das Betreibungsamt den Gläubigern im März 2010 die betreibungsamtlichen Unterlagen über das Grundstück Nr. nnn in Chur (Grundbuchauszug, öffentlich beurkundete Eigentumsübertragung des Schuldners an seine Ehefrau) zu und setzte ihnen Frist um sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (Eintreibung durch das Betreibungsamt auf dem Klageweg; Forderungsüberweisung an die Gläubiger an Zahlungs Statt oder betreibungsamtliche Ermächtigung der Gläubiger zwecks Geltendmachung im eigenen Namen im Sinne von Art. 131 SchKG). Stattessen stellten MV. und die Erben SA.