C. Die anschliessende Verwertung der Mobilien ergab einen Bruttoerlös von rund Fr. 65'000.— bei Verwertungskosten von rund Fr 14'000.—. Bezüglich des gepfändeten Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG stellte das Betreibungsamt den Gläubigern im März 2010 die betreibungsamtlichen Unterlagen über das Grundstück Nr. nnn in Chur (Grundbuchauszug, öffentlich beurkundete Eigentumsübertragung des Schuldners an seine Ehefrau) zu und setzte ihnen Frist um sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (Eintreibung durch das Betreibungsamt auf dem Klageweg;