meine Hinweis: "Ist das Ergebnis der Pfändung zur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläubiger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG". Zum gepfändeten paulianischen Anfechtungsanspruch wurde im Pfändungsprotokoll Folgendes vermerkt: "Anfechtung der Eigentumsübertragung am Grundstück Nr. nnn in Chur, das gemäss Ehevertrag vom 18.04.2008 [recte: 22.04.2008] von Miteigentum [der Ehegatten] je zur Hälfte in das Alleineigentum von Frau XF. [Ehefrau] übergegangen ist".