{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 18 — 20\n5. Die Beschwerdegegnerin 1 rügt, die angefochtene Pfändung sei insofern unvollständig, als eine betreibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Liegenschaft\nunterblieben sei. Sie beantragt, die Aufsichtsbehörde möge die von der Vorinstanz\nunterlassene Schätzung der Liegenschaft anordnen. Die Rüge ist angesichts der\nPfändungsurkunde wenig nachvollziehbar, da dort der Schätzungswert des hälftigen Miteigentumsanteils mit Fr. 220'000.— angegeben ist (act. 08.1.56, 08.2.15).\nMöglicherweise will bemängelt werden, dass anstatt des hälftigen Miteigentumsanteils die ganze Liegenschaft zu schätzen sei. Das kann offen bleiben, nachdem auch\ndie gänzliche Unterlassung der Vornahme einer Schätzung die Pfändung weder\nnichtig noch anfechtbar macht (Walder, a.a.O., N 3 zu Art. 97 SchKG, mit Hinweis\nauf BGE 97 III 20; Foëx, Basler Kommentar SchKG 1998, N 19 zu Art. 97, mit weiteren Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin 1 weder gegenüber dem Amt entsprechend vorstellig geworden ist, noch selbst Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde geführt hat. Für die voraussetzungslos gegebene Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen, hat die Beschwerdegegnerin 1 die Frist verpasst (Art. 9 Abs.\n2 VZG).\n\n6. Sämtliche Rechtsvertreter beantragen, die Aufsichtsbehörde möge eine Entscheidung unter (gesetzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich\nMWST zu Lasten der Gegenseite fällen. Solche Folgen gibt es nicht. Das Gesetz\nverbietet sowohl eine Überbindung der behördlichen Verfahrenskosten als auch die\nZusprechung von Parteientschädigungen im Aufsichtsverfahren (Art. 20a Abs. 1\nSatz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung\nmit Art. 26 GVVSchKG).\n\nSeite 19 — 20\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde von XF. wird abgewiesen.\n\n2. Der Kanton Graubünden trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\n1'500 Franken.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 20 — 20\n"}