{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 16 — 20\nBeschlag belegten Grundstück. Nachdem das ganze, im Alleineigentum der Ehefrau stehende Grundstück vollstreckungsrechtlich einstweilen zum Pfändungssubstrat ihres Ehemannes zu ziehen war, ist die Sicherungsmassnahme der grundbuchlichen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im hier anwendbaren Pfändungsverfahren gemäss Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SchKG deshalb zwingend (fakultativ\nim Pfandverwertungsverfahren, vgl. Art 90 VZG), von Amtes wegen und unverzüglich vorzunehmen (Art. 3 und 15 Abs. 1 lit. a VZG; Lebrecht, Balser Kommentar\nSchKG 1998, N 9 zu Art 101). Dass eine solche Verfügungsbeschränkung auch im\nFall der Pfändung des auf den Namen eines Dritten im Grundbuch eingetragenen\nGrundstücks anzuordnen ist, kann kaum zweifelhaft sein. Es lässt sich unter anderem durch Umkehrschluss aus Art. 6 lit. a Ziff. 2 VZG ableiten, wonach die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf Antrag des Schuldners zu löschen ist, falls\n(und erst nachdem) die Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahingefallen ist. Dasselbe legt auch der öffentliche Glaube ins\nGrundbuch nahe (vgl. dazu BlSchK 1975 Nr. 43, S 153: La ratio legis de cet article\n10 [ORI] est de maintenir la foi publique qui s'attache au Registre foncier tout en\nempêchant qu'un immeuble échappe à l'action des créanciers…). Das Gesetz geht\nalso davon aus, dass eine Vormerkung auch dann anzuordnen ist, wenn ein Widerspruchsverfahren einzuleiten ist (im gl. Sinne wohl Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1984, § 23 Rz 45 Anm.\n99 e contrario). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Gläubiger\nsomit nicht auf die Erwirkung vorsorglicher Massnahmen im Widerspruchsprozess\nzu verweisen. Das gilt jedenfalls im hier anwendbaren Pfändungsverfahren (beide\nvon der Beschwerdeführerin zitierten Präjudizien beziehen sich dagegen auf den\nKonkurs).\n\n3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde von XF. zur Gänze abzuweisen.\n\n4.a. Zur Frage, was Pfändungsgegenstand bilde, hat das Betreibungsamt Chur\nunter anderem vernehmlassend ausgeführt, nachdem das ganze Grundstück zur\nVerwertung gelange, müssten zunächst der Eigentümerin aus dem Erlös die belegten Zahlungen, die sie aus ihrem Eigengut an den Ehemann geleistet habe, zurückerstattet werden. Erst ein allfälliger Mehrerlös aus der Verwertung würde dann für\ndie Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird\nvon der Beschwerdegegnerin 1 mit gutem Grund in Abrede gestellt. Man muss haftungsmässig und demzufolge auch hinsichtlich des Einbezugs in die Vollstreckung\ngegen den Ehemann die zwei Hälften unterscheiden:\n\nSeite 17 — 20\na. Die erfolgreiche Geltendmachung von Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bewirkt\nden Einbezug des umstrittenen Vermögenswerts in eine oder mehrere bestimmte\nBetreibungen/Gruppen. Angesichts der Art der Vermögensverschiebung (hälftiger\nMiteigentumsanteil) und dem sich daraus ergebenden, limitierten Umfang der Haftung, ist der vollstreckungsrechtliche Einbezug gegenständlich auf die Hälfte des\nWerts des Vermögensobjekts beschränkt. Ein entsprechendes Urteil des Zivilrichters vorausgesetzt, dient diese eine Hälfte des Verwertungserlöses der ganzen Liegenschaft folglich vorab zur Befriedigung der Betreibungsforderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163. Allenfalls unterliegt ein überschiessender Teil (bis maximal zur Hälfte) Nachpfändungen von Amtes wegen und/oder einer nachträglichen\nPfändung auf Begehren jener Gläubiger, die in der ersten Pfändung vom 25. September 2009 (Gruppe Nr. 20902053) zu Verlust gekommen sind. Der die Forderungen und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163 überschiessende Erlös bis\nzur Hälfte des Gesamterlöses steht jedenfalls nur, aber immerhin insoweit zur Verfügung der Eigentümerin, als neben den Forderungen der hiesigen Beschwerdegegner keine anderen vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahmen Platz greifen.\n\nb. Im gleichen Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es\nsei das ganze Grundstück zu pfänden. Eigentumsrechtliche und güterrechtliche\nQualifikation müssten nicht übereinstimmen. Gestützt auf die Beweisregel von Art.\n200 Abs. 3 ZGB gelte auch der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin,\nwie er vor der Gütertrennung im April 2008 bestanden habe, als Errungenschaft und\nhafte daher für die damals bereits bestehende Forderung der Gläubigerin gegen\nden Ehemann. Richtig ist daran, dass das ganze Grundstück zu pfänden ist. Falls\ndamit angetönt werden will, die zweite Hälfte des Verwertungserlöses diene ebenso\nder Befriedigung der Betreibungsforderungen im hiesigen Verfahren, ist dies irrig.\nÜbersehen wird, dass in Bezug auf die vorbestandene Miteigentumshälfte der Ehefrau keine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Vollstreckungsrechtlich gilt\nim Verhältnis zu Dritten grundsätzlich der Rechtsschein aus Besitz und es besteht\nkein Anspruch auf Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VZG, wenn persönliche Haftung\nder Ehefrau nach Art. 202 ZGB behauptet wird (Walder, Kommentar SchKG 2007,\nN 4 zu Art. 10 VZG, mit Hinweis auf BGE 57 III 44). Eine Vollstreckung in Haftungssubstrat der Beschwerdeführerin, das von der Gütertrennung und Vermögensverschiebung vom 22./24. April 2008 unberührt blieb, würde demnach eine Betreibung\nund Pfändung gegen die Beschwerdeführerin voraussetzen, was nicht gegeben ist.\nInsoweit ist daher die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin \"sowieso die Hälfte vom [gesamten] Versteigerungserlös bekommt, da ihr\nbereits die Hälfte des Grundstücks zuvor gehörte\".\n\n"}