{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 14 — 20\ntragenen Sache. Das strittige Haftungssubstrat (½ Miteigentumsanteil) ist vorliegend eine Sache. Sie ist nur insoweit untergegangen beziehungsweise durch ein\nSurrogat ersetzt worden, als sie durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum der Ehefrau aufgegangen ist. Die\nÜbertragung einer (virtuellen) sachenrechtlichen Miteigentumshälfte an den anderen Anteilsinhaber und sein Aufgehen im Alleineigentum des Empfängers lässt sich\nsachenrechtlich wohl am ehesten als Verbindung qualifizieren. Unter dem Aspekt\ndes Ersatzes (Surrogat) im Sinne der Haftungsbestimmung von Art. 193 ZGB interessiert der sachenrechtliche Zustand des übertragenen Vermögenswerts wenig. Es\nsteht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund und insofern ist das Produkt der sachenrechtlichen Verbindung das vermögensrechtliche Surrogat für den\nin ihm aufgegangenen Miteigentumsanteil des Schuldnerehegatten. Die Miteigentumshälfte des Schuldners ist wohl sachenrechtlich untergegangen, unter dem haf-\ntungs- und vollstreckungsrechtlich massgeblichen Aspekt des Vermögenswerts jedoch als Surrogat in einer anderen Sache enthalten. Eine andere, vernünftige Möglichkeit als das ganze Grundstück zu pfänden, ist nicht ersichtlich.\n\nb. Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB\nkommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene Vermögenswert\nals solcher noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfängerehegatten vorfindet, so beispielsweise bei Untergang (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 27 zu Art.\n193 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt diesfalls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des Ehegatten bis zum\nWert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N\n29 zu Art. 193 ZGB). Wenn man – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – davon ausginge, die Vereinigung von beiden Miteigentumshälften in derselben Hand lasse das Haftungssubstrat in seiner Form sachenrechtlichen Miteigentums an einem Grundstück untergehen und das Gesamtgrundstück sei nicht das\nSurrogat für den haftenden Miteigentumsanteil, weshalb es nicht gepfändet werden\nkönne, würde gestützt auf Art. 193 Abs. 2 ZGB die persönliche Bereicherungshaftung der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vermögen greifen. In einer Vollstreckung, die allerdings gegen sie gesondert anzuheben wäre (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 55 zu Art. 193 ZGB), könnte irgendwelches Vermögen von ihr\ngepfändet werden – demnach auch das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Nr. nnn.\n\n3.4. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich unter Hinweis auf BGE 90 III 20, 99\nIII 16 der Auffassung, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung sei nichtig und das\nGrundbuchamt Chur anzuweisen, diese zu löschen. Das Betreibungsamt habe nicht\n\nSeite 15 — 20\ndie Befugnis, die Beschwerdeführerin durch ein Veräusserungsverbot an der Verfügung über die Liegenschaft in ihrem Alleineigentum zu hindern. Bei Gefahr, dass\ndie Beschwerdeführerin die Liegenschaft veräussere, bevor darüber entschieden\nsei, ob diese für die ehelichen Schulden hafte, hätten das Betreibungsamt beziehungsweise die Abtretungsgläubiger die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen\nbeim Richter zu erwirken.\n\nBei der gegebenen Sach- und Rechtslage leidet die von der Vorinstanz angeordnete\nVormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch weder an einem qualifizierten Mangel (Nichtigkeitsgrund) noch an einem solchen minderen Grades (Anfechtbarkeit).\n\na. Insoweit die Beschwerdeführerin die Rüge gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1\nals unselbständiges Argument, das heisst als Rechtsfolge der aufzuhebenden\nNachpfändung verstanden wissen will, ist sie gegenstandslos, da, wie dargelegt, die\nnachträgliche Pfändung ihrer Liegenschaft auf Verlangen der Beschwerdegegner\nrechtens ist.\n\nb. Soweit geltend gemacht wird, die grundbuchliche Verfügungsbeschränkung\nentbehre selbst bei Aufrechterhaltung der Nachpfändung der Grundlage, kann dem\nnicht gefolgt werden.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz (Art. 101 Abs. 1 Satz 1\nSchKG) Pfändung eo ipso Verfügungsbeschränkung gegenüber dem Schuldner ist\n(vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art 101). Im Fall des Betreibungsschuldners tritt die Wirkung mit der ersten Kenntnisnahme der amtlichen Beschlagnahme ein, in aller Regel bereits mit dem 1. Pfändungsvollzug. Ist ein Dritteigentümer im Spiel, so lässt ihm gegenüber von Gesetzes wegen ebenfalls der Zeitpunkt\nder ersten betreibungsamtlichen Bekanntgabe der Pfändung die gleiche Wirkung\neintreten. Der Eintrag im Register ist bloss die Kundgabe dieser Wirkung nach aussen, mit der Folge, dass sich das Publikum nicht auf den guten Glauben in die Eigentümerstellung samt freier Verfügungsbefugnis des Eingetragenen berufen kann.\nDie Verfügungsbeschränkung und deren Publizität sind vorsorgliche Massnahmen\ndes Zwangsvollstreckungsrechts im Stadium der Beschlagnahme, mit dem Zweck,\ndas mit Beschlag belegte Grundstück für die Phase der Verwertung ungeschmälert\nund frei von (weiteren) Belastungen zu erhalten. Das muss gegen alle durchgesetzt\nwerden, die ein Interesse daran haben könnten, seine Zwangsverwertung zu vereiteln. Dazu gehören sicher auch der allenfalls nach Art. 193 ZGB haftende Eigentümerehegatte und alle potentiellen Erwerber von dinglichen Rechten am vorläufig mit\n\n"}