{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nd. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, es liege überhaupt kein Verlustschein\nvor, so ist auch dies unzutreffend. Eine zu Art. 149 Abs. 1 SchKG über die Ausstellung des definitiven Verlustscheins analoge Bestimmung zum provisorischen Verlustschein gibt es nicht. Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn in Fällen ungenügender Pfändung in der Pfändungsurkunde ausdrücklich – sei es allgemein durch Vordruck, sei es individuell am Schluss der geschätzten Pfändungsgegenstände – darauf hingewiesen wird, es handle sich bei diesem Akt gleichzeitig um den provisorischen Verlustschein. Unabdingbar ist es nicht, denn diese Wirkung der Pfändungsurkunde tritt von Gesetzes wegen ein. Der Umstand der ungenügenden Deckung\nund seine Wirkung müssen also nicht in einem besonderen Betreibungsakt verurkundet werden. Die Pfändungsurkunde aus dem ein ungenügendes Pfändungssubstrat hervorgeht, ist qua definitionem der provisorische Verlustschein; ein separater\nVerlustschein wird nicht ausgestellt (Art. 115 Abs. 2 SchKG; Wernli, Kurzkommentar\nSchKG 2009, N 1 zu Art. 115). Daran ändert nichts, dass wegen der Schätzung des\npaulianischen Anfechtungsanspruchs mit 1 Franken zu diesem Zeitpunkt nicht mit\nSicherheit feststand, dass die Pfändung ungenügend war. Aus den Fragen, ob und\nwelche diesbezüglichen Hinweise die Pfändungsurkunde enthalten müsse, kann\nder Beschwerdeführerin ohnehin kein Argument erwachsen, da dieser Aspekt Verfahrensrechte der Gläubiger betrifft. Schliesslich ist festzustellen, dass sich ein entsprechender, allgemeiner Hinweis auf den Pfändungsurkunden dieses Verfahrens\nfinden lässt (act. 08.1.18/08.2.6., jeweils S. 3 oben: Ist das Ergebnis der Pfändung\nzur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläubiger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG).\n\nDas Betreibungsamt Chur regt an, die Aufsichtsbehörde möge allenfalls eine allgemeinverbindliche Weisung an die Betreibungsämter erlassen, wonach die Feststellung betreffend ungenügender Deckung und provisorischen Verlustschein jeweilen\nin die Bemerkungen der Pfändungsurkunde (Pfändungsvollzug) aufzunehmen sei.\nDavon kann abgesehen werden. Eine separate Verlutscheinsurkunde darf einerseits nicht ausgestellt werden. Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Wirkung von\nArt. 115 Abs. 2 SchKG ist andererseits ein entsprechender Hinweis auf der Pfändungsurkunde fakultativ (a.M. und widersprüchlich Affolter, a.a.O., S. 33, unter Hinweis auf BGE 55 III 34). Insoweit die von der Vorinstanz augenscheinlich durchgehend geübte Praxis zur Information der Beteiligten wünschenswert ist, ist sie genü-\n\nSeite 13 — 20\ngend. Es ist andererseits nichts dagegen einzuwenden, dass in der Pfändungsurkunde im Anschluss an die gepfändeten Vermögensstücke mit ihrem totalen\nSchätzwert auch für die betroffene Pfändung individuell festgestellt wird, dass das\nErgebnis ungenügend sei, womit die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG diene.\n\n3.3 Ferner wird bemängelt, dass die Pfändung des gesamten Grundstücks erfolgt ist, obwohl nur ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen worden sei. Art. 10\nAbs. 1 Ziff. 3 VZG biete keine genügende Grundlage für eine solche Gesamtpfändung. Der Hinweis der Vorinstanz auf Basler Kommentar, N 19 zu Art. 193 ZGB\n(Pfändungsvollzug Abs. 4) sei nicht einschlägig, nachdem dort ebenso wenig von\neiner Gesamtpfändung die Rede sei, sondern lediglich von der Liegenschaft als Surrogat. Das Surrogat sei nur ½ Miteigentumsanteil. Von der Familienwohnung der\nEheleuten XF./XM. dürfe somit höchstens die Hälfte gepfändet werden.\n\na. Die eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB\nführt zur primären Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögensrechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 19 f. zu Art.\n193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertragene Gegenstand durch\neinen neuen Gegenstand ersetzt wird. Obgleich die betroffenen Werte von der Weiterhaftung einzeln erfasst werden, bilden sie insofern ein einheitliches Vermögen,\nals vermögensrechtliche Surrogation eintritt, wenn nach dem Wechsel des Güterstandes beziehungsweise der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vermögensgegenstand durch einen anderen ersetzt wird. Der neu erworbene Gegenstand\ntritt an die Stelle des alten und haftet den Gläubigern wie der frühere, wohingegen\nbei einer Vermischung mangels Identifizierbarkeit des Wertes Abs. 2 von Art. 193\nZGB eingreift (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 193 ZGB; vgl. zum\nGanzen auch ZWR 2009 153). Die vorerwähnte Surrogation ist indessen nicht als\neine dingliche, sondern als eine vermögensrechtliche zu verstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 197 ZGB, N 108 zu Art. 197 ZGB). Sie\numfasst daher beispielsweise auch einen Vermögenswert, der einen Trägerwandel\nvon einer Sache zu einer Forderung erfährt. Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bezwecken nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Bezug auf die Rechtszuständigkeit (Eigentum), sondern nur den Erhalt des Haftungssubstrats dergestalt,\ndass der übertragene Vermögenswert - in welcher Form auch immer er beim Empfänger noch vorhanden und als solcher identifizierbar sei - in die Pfändung und Verwertung gegen den Betreibungsschuldner miteinbezogen wird. So betrachtet interessiert weder, wer Eigentümer ist, noch das sachenrechtliche Schicksal einer über-\n\n"}