{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\na. Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Das Betreibungsamt stellt\nden Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht (Art. 149 Abs. 1,\nAbs. 1bis SchKG). Gemäss Art. 115 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinn von Art. 149, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war\n(Abs. 1). War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in Art. 271 Abs. 1\nZiff. 5 SchKG (Recht zur Arrestlegung) und Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Recht zur\npaulianischen Anfechtung) festgelegten Rechtswirkungen. Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Art.\n88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (Art. 115 Abs. 3 SchKG).\n\nb. Richtig ist somit, dass die besondere Betreibungsurkunde des Verlustscheins\n(definitiver Verlustschein) nur dann auszustellen ist, wenn der Verlust definitiv ist\noder scheint, das heisst nach vollständig durchgeführter Verwertung (Beat Affolter,\nDer Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Diss. Zürich 1978, S. 11), oder,\nwenn bei so genannt (gänzlich) leerer Pfändungsurkunde zum vorneherein feststeht, dass es nichts zu pfänden gibt (vgl. dazu Form. 7c, besondere Pfändungsurkunde mit integriertem (definitiven) Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1\nSchKG). Irrig sind hingegen die sinngemässen Schlüsse der Beschwerdeführerin,\neinen Verlustschein kenne das Gesetz nur bei einem totalen und definitiven Ausfall.\nArt. 149 Abs. 1 SchKG gelangt einerseits auch bei einem ungedeckt gebliebenen\n(Teil)Betrag der Betreibungsforderung zur Anwendung, andererseits muss der Ausfall nicht definitiv sein, kennt das Gesetz neben dem definitiven doch auch einen\n\nSeite 11 — 20\nprovisorischen Verlustschein, der dem Gläubiger besondere Verfahrensrechte einräumt (Art. 115 Abs. 2 SchKG).\n\nc. Ein definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG war unbestrittenermassen nicht auszustellen, ergab die Pfändung doch Verwertbares im geschätzten Umfang von Fr. 74'000.—. Entgegen der weiteren Annahme der Beschwerdeführerin ist ein definitiver Verlustschein weder für eine Nachpfändung von\nAmtes wegen gemäss Art. 145 SchKG noch für eine nachträgliche Pfändung auf\nAntrag des Gläubigers erforderlich. Bereits der provisorische Verlustschein verleiht\ndem Gläubiger das Recht, die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände\nzu verlangen.\n\nAuch wenn Art. 193 ZGB bisweilen als \"Sachhaftung\" apostrophiert wird (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar 3. A. 2006, N 19 zu Art. 193 ZGB), was bereits\naufgrund des materiellen Rechts in Abrede zu stellen ist (Art. 193 Abs. 2 ZGB), sind\ndie Ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG und nach Art. 193 ZGB im Licht von Art. 95\nSchKG nicht bewegliches Vermögen sondern Forderungsansprüche. Lediglich der\nPfändungsvorgang geht primär auf die Sache, woraus sich wiederum nicht ableiten\nlässt, die Rechtszuständigkeit an derselben sei beim Betreibungsschuldner verblieben. Mit Blick auf den Vorrang des Anspruchs nach Art. 193 ZGB vor jenem nach\nArt. 285 ff. SchKG erwies sich die 1. Pfändung vom 25. September 2009 als unzureichend. Der Forderungsanspruch nach Art. 193 ZGB lag zur Zeit der 1. Pfändung\nzweifelsohne vor, wurde aber, zumindest was den Forderungsgrund anbelangt, erst\nnachträglich entdeckt. Was die Tragweite der \"neuen Entdeckung\" gemäss Art. 115\nAbs. 3 SchKG ist und ob hier eine solche vorliegt, kann offen bleiben. Nachdem\nForderungen von Fr. 178'000.— zu befriedigen waren und (nur) Werte für geschätzte Fr. 74'000.— auffindbar waren, liegt kein Fall der jederzeit möglichen\nNachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG vor, denn von Nachpfändung im technischen Sinne wird nur gesprochen, wenn der Verwertungserlös nach\nvollständig durchgeführter Verwertung entgegen der Schätzung bei der Pfändung\ndie Betreibungsforderungen nicht deckt. Nachdem die 1. Pfändung in ihrer Substanz\nungenügend war, kann der Anspruch nach Art. 193 ZGB indessen gleichwohl auf\nAntrag des Gläubigers nachträglich gepfändet werden. Vermögenswerte des\nSchuldners - worunter auch Vermögenswerte Dritter fallen, die für seine Schulden\nhaften - welche entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung einbezogen oder\nvom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden, obwohl\nsie zur Zeit der Pfändung bereits vorhanden waren, sind zwar nicht von Amtes wegen, aber auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (gemäss\nJaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\n\nSeite 12 — 20\n4. A. Zürich 1997, N 4 zu Art. 145, nicht als Nachpfändung sondern als nachträgliche\nPfändung auf Verlangen des Gläubigers zu bezeichnen; vgl. auch BGE 55 III 127\n(genügend begründetes Gesuch des Gläubigers), BGE 120 III 86, PKG 1999 Nr. 30\nE. 1).\n\n"}