{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\na. Der Schuldner war als Rechtsanwalt tätig und soweit den von den Gläubigern\ngenannten Forderungsgründen und -urkunden entnommen werden kann, stammen\ndie Schulden augenscheinlich aus dem Betrieb seiner früheren Anwaltskanzlei respektive aus Mandatsführungen. Welcher Art die Schulden sind, die gegen den Betreibungsschuldner in Betreibung gesetzt werden, namentlich ob es sich um Privatschulden oder solche aus seinem Geschäftsbetrieb handelt, ist indessen nicht von\nBelang. Die Betonung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den in Betreibung\ngesetzten Schulden ihres Ehemannes um seine Geschäftsschulden, ist aus mehreren Gründen unerspriesslich. Sie und ihr Ehemann haben vor Abschluss des Ehevertrages auf Gütertrennung vom April 2008 unter dem ordentlichen Güterstand der\nErrungenschaftsbeteiligung gelebt. Der Hinweis auf Art. 233 ZGB ist unbehelflich,\nda die Vorschrift mit Unterscheidung zwischen Vollschulden und Eigenschulden im\nRahmen der Haftung gegenüber Dritten nur für die Gütergemeinschaft gilt. Gemäss\ndem zwingenden Art. 202 ZGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden – sowohl\ngegenüber Dritten als auch für Schulden untereinander – mit seinem gesamten Vermögen, also mit den gesamten Vermögenswerten von Errungenschaft und Eigengut. Eine Unterscheidung zwischen persönlichen und Geschäftsschulden wird nicht\ngetroffen. Ferner besteht auch obligationenrechtlich kein Unterschied in der Art der\nSchulden, da die Schulden eines Anwalts aus dem Betrieb seiner Kanzlei persönliche Schulden sind und er dafür im Licht des ehelichen Güterrechts gemäss mit seinem gesamten Vermögen haftet. Schliesslich trifft der Gläubigerschutz, den Art. 193\n\nSeite 9 — 20\nZGB und Art. 10 VZG gewähren, diesbezüglich ebenfalls keine Unterscheidung. Die\nhier betriebenen Schulden sind entstanden und bestehen in der Person des Ehemannes. Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht von Bedeutung.\nEs spielt auch keine Rolle, ob die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäft, unerlaubter\nHandlung oder ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind oder von Gesetzes\nwegen übergegangen sind (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar\n1992, N 31 zu Art. 193 ZGB).\n\nb. Gemäss Ehevertrag und Eigentumsübertragung vom April 2008 soll die betroffene Miteigentumshälfte am Grundstück Nr. nnn der Beschwerdeführerin vom\nSchuldner und Ehemann zu Eigentum übertragen worden sein, zwecks Ausgleichung von Zahlungen, die er vordem aus ihrem Eigengut erhalten habe. Gemäss\nVerlautbarungen der Ehefrau gegenüber dem Betreibungsamt soll es sich um Zahlungen aus ihrem Eigengut von über Fr. 500'000.— handeln.\n\naa. Die Kontroversen, ob mit der Transaktion auf die Ehefrau ihre güterrechtlichen Ansprüche aus Eigengut befriedigt wurden, sowie ob und welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Weiterhaftung nach Art. 193 ZGB hat, sind materiellrechtlicher Natur und daher nicht von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art.\n17 SchKG sondern vom ordentlichen Zivilrichter im Widerspruchprozess zu entscheiden. Im Licht der vorstehend dargelegten Glaubhaftigkeitsprüfung ist mit der\nöffentlichen Übertragungsurkunde vom 22. April 2008 und ihrem grundbuchlichen\nVollzug vom 24. April 2008 (act. 08.2.1.5, 6, 7) sowie der zeitlichen Nähe zum hiesigen Vollstreckungsverfahren (Betreibungsbegehren vom Juli und August 2009) im\nSinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG hinreichend dargetan, dass das übertragene\nGrundstück und dessen Surrogate für Schulden des betriebenen Ehemannes haften könnten. Im Übrigen ist gläubigerseits behauptet und nicht bestritten, dass die\nBetreibungsforderungen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bereits Bestand\nhatten, was auch aus einem eingelegten Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin\n1 vom 14. März 2008 an den Schuldner hervorgeht (act. 08.2.1.2). Es verhält sich\naugenscheinlich derart, dass das Drängen mehrerer Gläubiger mit Forderungen in\nnamhafter Höhe unmittelbarer Anlass für die einen Monat später erfolgte Eigentumsübertragung auf die Ehefrau war. Das genügt für eine betreibungsamtliche Beschlagnahme.\n\nbb. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die\nTilgung der Ersatzforderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt eine Ausein-\n\nSeite 10 — 20\nandersetzung im Sinne von Art. 188 [neu 193] ZGB darstellt (BGE 55 II 124 S. 128,\nmit Hinweis auf BGE 54 III 260).\n\n3.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine fehlende Pfändungsgrundlage aus\nformellen Gründen. Die weitere Pfändung des Grundstücks in ihrem Alleineigentum\nsei gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG erfolgt. Dies sei widerrechtlich, da kein provisorischer Verlustschein gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung vorliege. Nur wenn\nkein pfändbares Vermögen vorhanden sei, bilde die Pfändungsurkunde den Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG. Eine Grundlage für die Pfändung fehle\nsomit. Über die Pfändung sei bis heute denn auch nicht abgerechnet worden. Es\nstehe somit noch nicht fest, ob aus der Pfändung definitiv ein Verlust resultiere. Das\ngeht aus folgenden Gründen an der Sache vorbei:\n\n"}