{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nb. Die materiell-rechtliche Bestimmung der Weiterhaftung nach Art. 193 Abs. 1\nZGB findet ihren vollstreckungsrechtlichen Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG\n(BGE 57 III 43), wonach Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen\nals denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen,\nwenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pfändung (BGE 55 III 124 ff.; BlSchK 1983 Nr.\n115, BlSchK 1938 Nr. 72). Im Stadium der Pfändung genügt ein Glaubhaftmachen\nder Weiterhaftung, wobei an den Grad dieser Glaubhaftmachung nach Art. 10 VZG\nkeine strengen Anforderungen zu stellen sind. Für Glaubhaftigkeit genügt schon das\nAnführen von Umständen, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag\ngeschaffene Rechtsvermutung zu zerstören beziehungsweise Umstände, welche\ndie Annahme des gegenteiligen Standpunktes nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (BGE 55 III 58; BGE 117 III 31: ...des circonstances\nqui faisaient songer à une donation fictive entraînant). Anhaltspunkte genügen\n(BlSchK 1938 Nr. 35, der im Übrigen den hier vorliegenden Fall der Übertragung\nvon Grundeigentum auf die Ehefrau, mit Verrechnung von Sondergutsansprüchen\ngegen den Ehemann betrifft; BlSchK 1938 Nr. 72, BlSchK 1975 Nr. 43, BlSchK 1993\n\nSeite 7 — 20\nNr. 21). Die Rechtsposition des Gläubigers muss einigermassen wahrscheinlich\nsein (BGE 55 III 128); gemäss BGE 55 II 127 \"steht es den Betreibungsbehörden\nnicht zu, dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung auf dem Weg\nder Ausdehnung der Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene\nVermögen, zur Geltung zu bringen, dadurch in den Weg zu treten, dass sie eine\nsolche Pfändung nicht zulassen\". Glaubhaft machen erfordert zwar mehr als blosses Behaupten (BlSchK 1938 Nr. 72 S.175), jedoch wesentlich weniger als Beweis.\nArt. 10 VZG neigt allgemein dazu, die Pfändung ungeachtet der im Grundbuch erscheinenden Eintragung zu ge-statten (BGE 114 II 90 E. 3a, 117 III 31). Von einer\nPfändung von Vermögenswerten ist unter anderem nur dann Abstand zu nehmen,\nwenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (BGE 105 III 112 E. 3a, 84\nIII 83). Umgekehrt muss in Auslegung des Rechtsbegriffs Glaubhaftmachen von Art.\n10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gelten, dass zu pfänden ist, es sei denn eine ehegüterrechtliche Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB erscheine ausgeschlossen. Wie\ndas Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend zur Prüfungsbefugnis einwendet, kann es nicht seine Aufgabe sein, die materielle Rechtslage vertieft abzuklären (BGE 84 III 16, 114 III 88 E. 3); ob der Gläubiger mit Recht oder Unrecht die\ngüterrechtliche Sicherung in Anspruch nimmt, entzieht sich der Kognition im Betreibungsverfahren (Oskar Bosshardt, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Auflösung des Güterstandes, Diss. Zürich 1927, S. 13). Unter diesem Gesichtspunkt\nist bedauerlich, dass das Betreibungsamt den Gläubigern gegenüber signalisiert\nhat, es teile den materiell-rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin (act.\n08.2.1.47). Auf die gesetzliche Aufgabenteilung zwischen Vollstreckungsbehörden\nund Zivilrichter und deren Kognitionsbefugnisse bleibt es ohne Einfluss. Die Aufsichtsbehörde lässt sich darauf ebenso wenig ein. Es ist nicht so, dass im Sinne\neiner Bedingung für die Pfändung die materiell-rechtliche Haftungsfrage zu bejahen\nist. Das Verhältnis von zwangsvollstreckungsrechtlichem Pfändungsverfahren und\nmateriellrechtlichem Erkenntnisverfahren ist ein anderes. Spricht der Rechtsschein\nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass besagtes Fremdgut Haftungssubstrat für Schulden des Betriebenen sein könnte, so besteht zunächst ein Anspruch auf Pfändung, und es ist anschliessend über die umstrittene materielle\nRechtslage in einem Zwischenverfahren vor dem ordentlichen Zivilrichter definitiv\nzu entscheiden (vgl. PKG 1999 Nr. 30 E. 2c). Aus der Prämisse, dass von der Pfändung solch umstrittenen Haftungssubstrats (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn\ndie Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB praktisch ausgeschlossen ist, ergibt sich durch Umkehrschluss, dass das Gesetz eine Pfändung bereits dann will,\nwenn Anzeichen vorhanden sind, die an einen Anwendungsfall von Art. 193 ZGB\ndenken lassen (circonstances qui font songer à une donation fictive). Eine beschei-\n\nSeite 8 — 20\ndene Wahrscheinlichkeit für eine solche Weiterhaftung muss also genügen. Diese\nLösung lässt sich im Übrigen aus dem Sicherungsgedanken und dem Umstand,\ndass der die Haftung in Anspruch nehmende Gläubiger fristgebunden aktiv werden\nund eine richterliche Sachentscheidung herbeiführen muss, rechtfertigen.\n\n3. Gegen den gestützt auf Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG erfolgten Einbezug\ndes nunmehr in ihrem Alleineigentum befindlichen Grundstücks Parz. Nr. nnn. in die\nZwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann erhebt die Beschwerde führende Ehefrau die folgenden Einwände:\n\n3.1. Jeder Ehegatte hafte gemäss Art. 233 Ziff. 2 ZGB mit seinem Eigengut und\ndem Gesamtgut für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes\neingehe. Vorliegendenfalls handle es sich zweifelsohne um Geschäftsschulden des\nEhemannes. Das Eigengut der Beschwerdeführerin hafte für diese Schulden nicht.\nDer Anspruch aus Art. 193 ZGB könne somit mit Erfolg gegenüber der Beschwerdeführerin ebenso wenig durchgesetzt werden, wie eine allfällige actio pauliana.\nDiese Ansicht habe das Betreibungsamt Chur bis anhin denn auch geteilt.\n\n"}