{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nEine Nachpfändung von Amtes wegen findet nur dann statt, wenn gemäss betreibungsamtlicher Schätzung anlässlich der Pfändung das gepfändete Substrat ausreichend schien und sich dies im Nachhinein als falsch erweist. Sie kann folglich\nerst nach vollständig durchgeführter Verwertung der ersten Hauptpfändung erfolgen. Aus diesen Gründen kann sie vorliegend von vorneherein nicht zum Zuge kommen, denn zum einen erfolgte die Schätzung des zunächst gepfändeten paulianischen Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG bloss pro memoria mit 1 Franken, weshalb die Pfändung insgesamt ungenügend war; zum anderen war die Ver-\n\nSeite 5 — 20\nwertung in der Pfändungsgruppe Nr. 20902053 nicht abgeschlossen, weil die Verwertung des paulianischen Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG ausstehend war.\n\nDie der Nachpfändung von Amtes wegen nachgebildete nachträgliche Pfändung auf\nBegehren eines Gläubigers nach Ablauf der Anschlussfrist erfolgt demgegenüber\npraxisgemäss, wenn bereits im Zeitpunkt der Pfändung eine Unterdeckung feststeht\nund anschliessend nicht gepfändete aber pfändbare Vermögenswerte entdeckt werden oder wenn der Schuldner pfändbare Vermögenswerte neu anschafft oder wenn\ndie Aufsichtsbehörde eine Beschwerde wegen ungenügender Pfändung gutheisst.\nDer erste Fall war hier gegeben, da sich der paulianische Anfechtungsanspruch\nnach Art. 288 SchKG und die Haftung nach Art. 193 ZGB im Rechtsgrund unterscheiden und der Letztere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend vorgeht, indem der Weg der paulianischen Anfechtungsklage nicht gegeben ist, solange der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB zur Verfügung steht (BGE 127 III 1\nE. 2a; vgl. auch BlSchK 1983 Nr. 115, E. 3, der für die gegenständlich gegebene\nKonstellation von Nachpfändung spricht). Insofern ist dieser Vermögenswert \"neu\nentdeckt\". Die erste Pfändungsurkunde vom 25. September 2009 und der aus ihr\nhervorgehende Verlustschein waren in diesem Sinne daher zweifellos revidierbar.\n\n3.a. Gemäss der zwingenden Bestimmung von Art. 193 ZGB (Schutz der Gläubiger) kann durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzung ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden (Abs. 1). Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten\nübergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht\nausreicht (Abs. 2).\n\nDiese eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift will verhindern, dass sich die jederzeitigen Freiheiten der Eheleute während der Ehe einen Ehevertrag abzuschliessen\nund den Güterstand zu wechseln zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Der\nehegüterrechtliche Haftungstatbestand hat die gleiche Rechtsnatur wie die erbrechtlichen von Art. 497 ZGB bei Erbverzicht und von Art. 579 ZGB bei Ausschlagung (BGE 131 III 49 E. 2.3). Die Gläubiger werden dadurch so gestellt, wie wenn\ndie güterrechtliche Vermögensverschiebung nicht stattgefunden hätte. Abs. 1 sieht\ndie Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögenswerte trotz Wechsels des Rechtsträgers\nvor. Er bewirkt insofern eine Sachhaftung, als der Gläubiger weiterhin auf bisherige\nVermögenswerte greifen kann, obwohl diese sich nicht mehr im Vermögen des\n\nSeite 6 — 20\nSchuldners befinden. Anlässlich der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners\nwird auch auf die entsprechenden Vermögensgegenstände des empfangenden\nEhegatten gegriffen. Dieser kann die Verwertung des empfangenen Vermögenswerts durch Begleichung der Schuld abwenden. Abs. 2 statuiert eine akzessorische\nund subsidiäre Bereicherungshaftung, sofern ein direkter Zugriff auf den verschobenen Vermögenswert nicht mehr möglich ist. Ist der übertragene Vermögenswert\noder sein Surrogat nicht mehr vorhanden, das heisst vermischt, ersatzlos veräussert, verbraucht oder untergegangen, können die Gläubiger vom Ehegatten, auf den\nder Vermögenswert übergegangen ist, Befriedigung verlangen. Es handelt sich um\neine persönliche Haftung des empfangenden Ehegatten mit seinem ganzen Vermögen in dem Umfang, in welchem die Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Esther\nKobel Schnidrig, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/ Wolf, 2006, N 1,\n7, 9 zu Art. 193 ZGB). Im Unterschied zu den paulianischen Anfechtungsklagen von\nArt. 285 ff. SchKG ist dafür eine unredliche Absicht des verfügenden Ehegatten zur\nGläubigerbenachteiligung nicht Voraussetzung (Urteil Bundesgericht 5A_302/2009\nvom 02.07.2009, E. 3.1). Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB haben ferner den Vorrang gegenüber jenen aus Art. 285 ff. SchKG; es kann nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht\n(BGE 127 III 1 E. 2a).\n\n"}