{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-57_2010-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bae17c0eb0ca1bb8715270bffa910093fefbf74145fc21e2815d730d5548dfc2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_57", "Checksum": "b793bce953caab5ec5bfc6229895b85d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.09.2010 KSK 2010 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 01:12:25", "Checksum": "0f2e50ecdfbc2248efc3f97913c4f6bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.09.2010 KSK 2010 57\nRegeste:\nPfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nE.1. Gegen die am 16. Juni 2010 mitgeteilte Pfändungsurkunde und die am 04.\nMai 2010 erfolgte Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch legte\nXF. am 28. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den\nAnträgen:\n\"1. Die Pfändungsverfügung vom 16. Juni 2010 inkl. Pfändungsvollzug sei\naufzuheben.\n2. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zufolge Pfandverwertung sei als nichtig zu erklären und das Grundbuchamt Chur anzuweisen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf Grundstück Nr. nnn\nzu löschen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6 %\nMWST.\"\n\n2. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem wird\nbeantragt, die Aufsichtsbehörde möge die von der Vorinstanz unterlassene Schätzung der Liegenschaft anordnen.\n\n3. Die Beschwerdegegner 2 liessen die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MWST beantragen.\n\n4. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.\n\nSeite 3 — 20\n5. Der Schuldner beantragt die Gutheissung der Beschwerde, unter Verweisung auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seiner Ehefrau vom 28. Juni\n2010.\n\nF. Am 01. Juli 2010 stellten sowohl MV. als auch die Erben SA. betreffend Widerspruchsklagen in den Betreibungen Nrn. 20904750 und 20905768 des Betreibungsamtes Chur beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler das Sühnbegehren gegen XF. gemäss Art. 63 ff. ZPO, was das Kreisamt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 02. Juli 2010 durch Mitteilung im Sinne von Art. 109 Abs. 4 SchKG\nbestätigte.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG. Die am\n28. Juni 2010 eingelegte Beschwerde gegen die am 16./17. Juni 2010 zugestellte\namtliche Verfügung ist fristgerecht gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. Ob dasselbe in\nBezug auf die am 04. Mai 2010 erfolgte und ebenso angefochtene Anmerkung der\ngrundbuchlichen Verfügungsbeschränkung gilt, kann angesichts des Ausgangs des\nVerfahrens offen bleiben. Auf die im Übrigen formgerechte, das heisst einen Antrag\nund eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende Beschwerde ist\neinzutreten.\n\nb. In formeller Hinsicht sind die Parteivertreter von MV. und der Erben von SA.\nsowie das Betreibungsamt Chur darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt\nnicht Beschwerdegegnerin sondern Vorinstanz ist.\n\nc. Das Betreibungsamt Chur und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\nmögen sodann daran erinnert werden, dass es den Spruchkörper des Kantonsgerichtsausschusses seit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000) am 1. Januar 2009 nicht mehr gibt.\nZuständige Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist das Kantonsgericht (Art. 11 der\nkantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs (GVV zum SchKG), BR 220.100; s.a. Art. 2 Ziffer 3 der Verordnung über\ndie Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit\ndem Erlass des GOG, AGS 2007, KA 1043) und nach interner Organisation dessen\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 2 und 10 der Verordnung über die\nOrganisation des Kantonsgerichts (KGV), BR 173.100). Die falschen Bezeichnungen schaden nicht.\n\nSeite 4 — 20\n2. Die angefochtene Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt und die Gläubigervertreter sprechen anstatt von Nachpfändung untechnisch von einer Ergänzungspfändung. Die beiden Dinge sind zu unterscheiden.\n\na. Der Grund für eine Ergänzungspfändung liegt im Anwachsen des Bedarfs an\nVollstreckungssubstrat infolge des Anschlusses weiterer Betreibungsforderungen\nan die gleiche Pfändungsgruppe, wohingegen sich bei der Nachpfändung das Pfändungssubstrat in der bereits geschlossenen Gruppe entweder von vorneherein oder\nim Nachhinein (nach vollständig durchgeführter Verwertung) als zu gering erweist\nund weitere pfändbare Vermögenswerte bereits von Anfang an bekannt waren oder\nnachher solche neu entdeckt werden. Rechtlich ist die Ergänzungspfändung keine\nselbständige Pfändung, sondern bloss die Ausweitung einer Hauptpfändung, deren\nBestandteil sie bildet. Infolgedessen kann an der Ergänzungspfändung als solcher\nkein weiterer Gläubiger teilnehmen; ihr Vollzug löst keine neue Anschlussfrist aus.\nVielmehr teilt sie das Schicksal der Hauptpfändung. Ergänzungspfändungen sind\ndaher grundsätzlich nur binnen der 30-tägigen Anschlussfrist oder unmittelbar nach\nderen Ablauf möglich. Eine seinerzeit versäumte Ergänzungspfändung kann durch\ndas Amt nicht nachgeholt werden (BGE 83 III 131, 81 III 109, 80 III 78, 30 I 823).\nDie Voraussetzungen für eine Ergänzungspfändung sind vorliegend unbestreitbarermassen nicht gegeben.\n\nb. Von der unselbständigen, rein ergänzenden Pfändung ist die Nachpfändung\nzu unterscheiden. Die Nachpfändung hat – im Gegensatz zur Ergänzungspfändung\n– selbständigen Charakter; sie ist selber wieder eine Hauptpfändung. Namentlich\nlöst ihr Vollzug neue Anschlussfristen aus, sodass weitere Gläubiger durch Gruppenbildung sich ihr anschliessen können (AbR 1988/89 Nr. 27 E. 2, unter Hinweis\nauf M. Stückelberger, Ergänzungspfändung und Nachpfändung, Diss. Zürich 1950,\n40 ff.). Bei der Nachpfändung werden die eigentliche Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) und jene auf Verlangen des Gläubigers (Art. 115 Abs. 3\nSchKG) unterschieden.\n\n"}