 dass daran aber nichts ändert, dass der Zahlungsbefehl mit einem Mangel behaftet ist, der mit Beschwerde angefochten werden kann,  dass auf dem Zahlungsbefehl immerhin ein offensichtlich falsches Ausstellungsdatum verurkundet wurde, welcher im weiteren Verfahren und in allfälligen, auch für Dritte bedeutsamen Betreibungsauszüge verwendet würde,  dass das Kantonsgericht das Betreibungsamt Klosters in der Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht etwa angewiesen hat, den neuen Zahlungsbefehl unter dem ursprünglichen Ausstellungsdatum zu erlassen, sondern lediglich verlangt hat, dass die gleiche Betreibungsnummer verwendet werde,